Die Sozialauswahl ist eine Auswahl einer zu kündigenden Person nach bestimmten, im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Gesichtspunkten / Kriterien (§1 Abs. 3 KSchG). Diese Kriterien muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung von Arbeitnehmern beachten.
Die Auswahl muss sich dabei auf die vergleichbaren Mitarbeitenden des gesamten Betriebs erstrecken, auch wenn der Arbeitsplatz nur in einer Abteilung wegfällt.

Die Prüfung erfolgt in festgelegten Schritten: (1) Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer, (2) Auswahlentscheidung, (3) Herausnahme einzelner Mitarbeiter (z.B. sog. Leistungsträger).
Dabei müssen alle vergleichbaren Mitarbeiter mit einbezogen werden, die der gleichen betrieblichen Hierarchieebene angehören. Auch hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, auch auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann.

Bei der Sozialauswahl wird der Arbeitnehmer ermittelt, den eine Kündigung am „wenigsten hart“ treffen würde. Bei dieser Ermittlung müssen folgende Auswahlkriterien berücksichtigt werden: (1) Lebensalter, (2) Unterhaltspflicht, (3) Schwerbehinderung und (4) Dauer der Betriebszugehörigkeit. Vom Gesetzgeber ist keine Gewichtung dieser Kriterien vorgegeben.

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