Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und ist geregelt in § 112 BetrVG.
Plant ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ist er verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu verhandeln. Es gibt keine Pflicht zum Abschluss eines Interessenausgleichs. Hat der Arbeitgeber seine Verhandlungsverpflichtung erfüllt und kommt kein Interessenausgleich zustande, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Betriebsänderung umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen oder aber des Abschlusses eines Interessenausgleichs ist es dem Arbeitsgeber untersagt, die geplante Betriebsänderung – auch Teile hiervon – umzusetzen. Der Betriebsrat hat hier die Möglichkeit, die Unterlassung mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht unterbinden zu lassen.
Achtung! Das ist Rechtsprechung und kann je nach Region von den Arbeitsgerichten unterschiedlich gesehen werden.
Inhaltlich regelt der Interessenausgleich alle Details der geplanten Betriebsänderung (Warum? Wer? Wann? Was? Wie?). Er unterliegt der Schriftform und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen.
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