Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat etc. ist an dem Ort, wo der Arbeitsplatz liegt bzw. der Betriebsrat gebildet ist, das Arbeitsgericht zuständig.
Wird ein Rechtsstreit anhängig gemacht, so wird zunächst – meist relativ schnell innerhalb von vier bis acht Wochen – zu einem sog. Gütetermin geladen. Das Besondere an dem Gütetermin ist, dass keine gerichtliche Endentscheidung erfolgt, sondern durch den Richter der Versuch einer Einigung (Vergleich)unternommen wird. Ein Gütetermin ist – für viele enttäuschend – ein „Fließband-Termin“, der lediglich für die Dauer von 15 oder 20 Minuten anberaumt wird. Kann in dem Gütetermin keine Einigung erzielt werden, scheitert er, und es wird ein Termin zu einem sog. Kammertermin festgesetzt. Bis zu diesem Kammertermin haben beide Seiten Zeit, ihre Sicht der Dinge in Schriftsätzen einzureichen. Im Gegensatz zum Gütetermin, in dem lediglich ein „Berufsrichter“ anwesend ist, wird der Kammertermin durch den Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter durchgeführt. Auch im Kammertermin kann eine Einigung erzielt werden, so dass das Verfahren mit einem Vergleich endet. Ist eine Einigung auch im Kammertermin nicht möglich, so entscheidet das Gericht. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Seite binnen einen Monats nach Zugang der Entscheidungsgründe Berufung bzw. Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen.
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