Der Betriebsrat ist die von der Belegschaft gewählte Interessenvertretung in einem Betrieb. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 9 BetrVG). Die Mindestanzahl von wahlberechtigten Arbeitnehmern für die Wahl eines Betriebsrats ist fünf. Betriebsratsmitglieder genießen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft und nach deren Ende für ein Jahr einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser erklärt sich aus der Rolle des Betriebsrats, die regelmäßig zu Konflikten / Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber führt. Während der Dauer der Mitgliedschaft ist ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich und nach Zustimmung des Betriebsrats kündbar (§ 15 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG). Stimmt ein Betriebsrat einer geplanten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu (das ist regelmäßig der Fall), muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zur Kündigung zu ersetzen. Erst wenn eine rechtskräftige Zustimmungsersetzung vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Der nachwirkende Kündigungsschutz nach Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat ist nicht ganz so stark. Es kann für die Dauer eines Jahres lediglich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Diese bedarf jedoch nicht der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.

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