Wird ein Betrieb von einer anderen natürlichen oder juristischen Person durch Rechtsgeschäft übernommen, also geht ein Betrieb auf einen neuen Träger oder Inhaber über, spricht man von einem Betriebsübergang. Die Rechte und Pflichten von Verkäufer, Erwerber und den hiervon betroffenen Arbeitnehmern sind in § 613 a BGB geregelt.

Für Arbeitnehmer gilt kurz zusammengefasst und ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgendes:

  • Das Arbeitsverhältnis geht ohne Verlust der Betriebszugehörigkeit über.
  • Die arbeitsvertraglichen Regelungen ändern sich durch den Betriebsübergang nicht.
  • Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam.
  • Die Arbeitnehmer müssen durch den Erwerber oder den Verkäufer über den Betriebsübergang und dessen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (z.B. Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge etc.) im Detail informiert werden.
  • Die Arbeitnehmer haben nach Zugang des Informationsschreibens einen Monat Zeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

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