Besonderer Kündigungsschutz

Neben einem möglichen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen einige Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen.

Ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der jeweiligen Behörde einzuholen. Wird diese versagt, so ist eine Kündigung nicht möglich.

Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 oder mit einer Gleichstellung (Antrag bei der Agentur für Arbeit)eu genießen einen solchen gesetzlichen Kündigungsschutz (§ 168 SGB IX). Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem zuständigen Integrationsamt zu stellen.l. Stimmt das Integrationsamt zu, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, dieser Zustimmung zu widersprechen, so dass das Verfahren weiter geht.

Schwangere Frauen haben einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 17 Mutterschutzgesetz. Mütter und Väter in Elternzeit genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz gem. § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. In beiden Situationen ist (in Hamburg) ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Amt für Arbeitsschutz zu stellen. Bei Zustimmung durch die Behörde kann die Schwangere, die Mutter oder der Vater hiergegen Widerspruch einlegen, so dass das Verfahren weiter geht. Die Kündigung kann jedoch sofort nach Zustimmung der Behörde ausgesprochen werden.

Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, eines Wahlvorstands und Wahlbewerber genießen einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz, der jedoch unterschiedlich ausgestaltet ist.
Dieser Kündigungsschutz besteht für die Mitglieder des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung bis zum Ablauf eines Jahres nach Ablauf des Mandats. Im Fall der Wahlvorstandsmitglieder und der Wahlbewerber besteht der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Generell gilt dieser absolute gesetzliche Kündigungsschutz für diese Personengruppen nur in Fällen geplanter ordentlicher Kündigungen. Hat ein Arbeitgeber Anlass zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, so ist er dazu berechtigt, wenn der Betriebsrat dem zugestimmt oder das Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig ersetzt hat.

Auszubildende haben nach Ablauf der Probezeit gem. § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetzes einen besonderen Kündigungsschutz – es sei denn der Ausbilder ist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Letztlich kann durch Tarifverträge ein besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer generiert werden. Regelmäßig geschieht das durch eine Kombination von Alter und Betriebszugehörigkeit (z.B. 10 Jahre Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 50. Lebensjahres). Dieser Kündigungsschutz ist regelmäßig beschränkt auf ordentliche Kündigungen.

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