Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz, die nach § 2 und § 2 a Arbeitsgerichtsgesetz zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder u.a. auch Streitigkeiten zwischen Tarifvertragspartnern über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen sowie Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten befasst. Es ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz hat.
Es besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang, d.h. jede Partei kann sich auch selbst vertreten. Das kann vorteilhaft sein, weil in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Sonderregelung hinsichtlich der Kostentragung gilt. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz regelt nämlich, dass jede Seite in der ersten Instanz die Kosten ihrer Rechtsvertretung in jedem Fall, d.h. auch bei einem gewonnenen Prozess, selbst zu tragen hat.
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