Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat laut § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selber betreuen und erziehen.

Die Elternzeit kann entweder von beiden Elternteilen gemeinsam oder nur von einem Elternteil allein genommen werden.

Solange das Kind noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat, bleibt der Anspruch auf Elternzeit erhalten. Zu der Elternzeit der Mutter wird zudem die Zeit der Mutterschutzfrist gemäß § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes hinzugerechnet, welche in der Regel acht Wochen beträgt.

Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt hierbei für ein Kind. Sollten die Berechtigten während dieser Zeit weitere Kinder bekommen, kann für jedes weitere Kind nochmals Elternzeit beantragt werden.

Bis zum dritten vollendeten Lebensjahr des Kindes muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitnehmer verlangt werden. Zwischen dem dritten und dem achten vollendeten Lebensjahr muss dies mindestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit erledigt werden. Eine kürzere Frist ist nur möglich, wenn es sich um dringende Umstände handelt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin die Elternzeit bescheinigen.

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist während der Elternzeit von der Arbeitspflicht befreit, jedoch verändert sich das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit nicht. Die wechselseitigen Hauptleistungspflichten treten wieder in Kraft, wenn die Elternzeit beendet ist.

Das Elterngeld während der Elternzeit beträgt 67 Prozent des Gehalts aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes und wird nicht besteuert. Der Höchstbetrag für das monatliche Elterngeld ist 1.800 Euro. Das Elterngeld kann von einem Elternteil maximal 12 und von zwei Elternteilen zusammen maximal 14 Monate bezogen werden. Der Mindestzeitraum für die Auszahlung beträgt zwei Monate.

Für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, können Eltern das „Elterngeld Plus“ in Anspruch nehmen. Dadurch lässt sich die Elterngeldauszahlung bis zum 28. Lebensmonat des Kindes verlängern. Als Voraussetzung für „Elterngeld Plus“ muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten.

Eltern, deren Kinder vor dem 31.12.2006 geboren sind, erhalten außerdem „Erziehungsgeld“ aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG).

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