Arbeitnehmerüberlassung ist der zeitlich befristete Einsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben. Der „Verleiher“ ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Zwischen „Entleiher“ und dem Arbeitnehmer wird kein Arbeitsvertrag geschlossen. Ein Vetrrag besteht lediglich zwischen „Verleiher“ und „Entleiher“ und zwischen „Verleiher“ und Leiharbeitnehmer. Trotz des Fehlens eines Arbeitsvertrages zwischen „Entleiher“ und Leiharbeitnehmer ist der im Betrieb des „Entleihers“ ggf. bestehende Betriebsrat vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmers zu einer Einstellung gem. § 99 BetrVG anzuhören. Das Verhältnis zwischen „Verleiher“, „Entleiher“ und Leiharbeitnehmer ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.
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